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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.08.2016
- 55 S 12/16 WEG -
WEG-Verwalter haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft für fehlerhafte Jahresabrechnungen
Grundsätzlich Fristsetzung zur Nachbesserung erforderlich
Erstellt ein WEG-Verwalter eine Jahresabrechnung falsch, so haftet er der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies setzt jedoch grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nachbesserung voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Verwalterin einer
Anspruch auf Vergütung bestand
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die klägerische WEG-Verwalterin stehe gemäß §§ 675, 611 BGB der Anspruch auf die Vergütung für die Monate September bis Dezember 2014 zu.
Kein Schadensersatzanspruch aufgrund fehlender Fristsetzung
Die Beklagte habe nach Auffassung des Landgerichts nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen können. Zwar können Mängel an einer erstellten
Entbehrlichkeit der Fristsetzung nur in Ausnahmefällen
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 432/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2015
[Aktenzeichen: 29 C 18/15]
- Verwalter haftet Wohnungseigentümergemeinschaft auf Prozesskosten wegen erfolgreicher Anfechtung fehlerhafter Jahresabrechnungsbeschlüsse
(Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2018
[Aktenzeichen: 85 S 23/17 WEG]) - Ausgeschiedener Verwalter muss formal ordnungsgemäße Abrechnung nicht korrigieren
(Amtsgericht Berlin-Pankow, Urteil vom 14.02.2024
[Aktenzeichen: 7 C 323/23])
Jahrgang: 2017, Seite: 432 GE 2017, 432
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Dokument-Nr. 24423
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