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Landgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2018
- 85 S 23/17 WEG -
Verwalter haftet Wohnungseigentümergemeinschaft auf Prozesskosten wegen erfolgreicher Anfechtung fehlerhafter Jahresabrechnungsbeschlüsse
Kein anrechenbares Mitverschulden der Wohnungseigentümer wegen Billigung der fehlerhaften Jahresabrechnungen
Ein Verwalter haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz, wenn es wegen fehlerhafter Jahresabrechnungen zu erfolgreichen Anfechtungsklagen gegen die Genehmigungsbeschlüsse kommt. Ein anrechenbares Mitverschulden der Wohnungseigentümer wegen der Billigung der fehlerhaften Jahresabrechnungen besteht nicht, wenn der Verwalter aufgrund langjähriger Arbeit einen Vertrauensvorschuss genießt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erstellte die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage die Jahresabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 fehlerhaft. Die Verwalterin war bereits seit ca. 25 Jahren für die Wohnanlage zuständig. Die Wohnungseigentümer genehmigten die Jahresabrechnungen in den Eigentümerversammlungen. Die Genehmigungsbeschlüsse wurden nachfolgend erfolgreich angefochten, wodurch
Anspruch auf Schadensersatz wegen anfechtbarer Jahresabrechnungsbeschlüsse
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Kein anrechenbares Mitverschulden der Wohnungseigentümer
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nach Auffassung des Landgerichts nicht wegen Mitverschuldens der Wohnungseigentümer nach § 254 BGB zu kürzen. Genehmigen die Wohnungseigentümer vor dem Hintergrund der rund 25-jährigen Zusammenarbeit von der Art der Darstellung her nicht ordnungsgemäße Jahresabrechnungen, sei ein etwaig ihnen zu Last fallendes Verschulden als derart gering einzustufen, dass es gegenüber der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 1071/rb)
- WEG-Verwalter haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft für fehlerhafte Jahresabrechnungen
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Jahrgang: 2018, Seite: 1071 GE 2018, 1071
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Dokument-Nr. 26643
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