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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.04.2019
- 55 S 18/18 WEG -
Wohnungseigentümer können mehrheitlich Verpachtung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen an Wohnungseigentümer beschließen
Eigennutzungswunsch eines Wohnungseigentümers gerichtet auf Vermietung an Wohnungsmieter steht Beschluss nicht entgegen
Wohnungseigentümer können mehrheitlich die Verpachtung von im Gemeinschaftseigentum stehender Gartenflächen an Wohnungseigentümer zur Eigennutzung beschließen. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Wohnungseigentümer eine Gartenfläche zur Weitervermietung an seine Wohnungsmieter nutzen möchte. Darin liegt keine Eigennutzung durch den Wohnungseigentümer. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 wurde auf einer Eigentümerversammlung einer Berliner Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass die im
Mehrheitsbeschluss über Verpachtung der Gartenflächen zulässig
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Der
Kein Eigennutzungswunsch an Gartenflächen durch Kläger
Nach Ansicht des Landgerichts haben die Kläger keinen aktuellen Eigennutzungswunsch an den Gartenflächen. Die eigentliche Nutzung des Gartens solle nicht durch die Kläger, sondern durch die
Kein Ausschluss einer zukünftigen Eigennutzung
Durch den Beschluss werde auch nicht eine zukünftige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 02.01.2018
[Aktenzeichen: 70 C 78/17 WEG]
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Dokument-Nr. 27586
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