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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2022
- 64 S 151/22 -
Klausel zum Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zur Haustierhaltung bedarf Angabe sachlicher Kriterien
Entscheidung über Zustimmung liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters
Eine Klausel im Mietvertrag zum Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zu einer Haustierhaltung bedarf die Angabe sachlicher Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vermieters ausrichten soll. Eine Entscheidung über die Zustimmung zur Haustierhaltung liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin wollten in dieser einen Hund halten. Nach einer Klausel im Mietvertrag bedurfte es dazu der
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Klage ab. Die Klausel müsse seiner Auffassung nach keine Abwägungskriterien nennen, da es praktisch unmöglich sei, die Klausel so zu formulieren, dass alle im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen Interessen und Gesichtspunkte aufgezeigt werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.
Landgericht bejaht Unwirksamkeit der Klausel zum Zustimmungsvorbehalt
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Die Klausel zum Zustimmungsvorbehalt zur
Umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten
Ist eine Klausel über das Zustimmungserfordernis zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 03.05.2022
[Aktenzeichen: 7 C 181/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 958 GE 2023, 958 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 681 WuM 2023, 681
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Dokument-Nr. 33399
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