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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2020
- 64 S 155/18 -
Modernisierungsarbeiten: Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für Anmietung einer Ersatzwohnung bei Verhandlung über freiwilliger Zugangsgewährung
Trotz Vorliegens eines Duldungstitels muss Mieter nicht mit Beginn der Arbeiten rechnen
Will ein Vermieter Modernisierungsarbeiten durchführen und hat er einen Duldungstitel, so muss der Mieter dann nicht mit einem Beginn der Arbeiten rechnen, wenn noch Verhandlungen über eine freiwillige Zugangsgewährung geführt werden. In diesem Fall besteht für den Mieter kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 555 d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 erwirkte die Vermieterin von Wohnungen gegenüber einem ihrer Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ein Duldungstitel. Danach musste der Mieter bestimmte Modernisierungsarbeiten in der Wohnung dulden. Nachfolgend fanden Verhandlungen zwischen den Mietvertragsparteien über die freiwillige Gewährung des Zugangs zur Wohnung statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter aber schon längst eine
Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Anmietung der Ersatzwohnung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dem Mieter stehe der Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 555 d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB wegen der Anmietung der
Vermieter muss bei Vergleichsverhandlung nicht mir Anmietung einer Ersatzwohnung rechnen
Ein Vermieter müsse bei Vergleichsverhandlungen über die freiwillige Zugangsgewährung nicht damit rechnen, so das Landgericht, dass der Mieter bereits eine
Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Mieters zurückgewiesen, so dass die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 22.06.2018
[Aktenzeichen: 220 C 106/17]
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2021
[Aktenzeichen: VIII ZR 136/20]
Jahrgang: 2021, Seite: 1263 GE 2021, 1263
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Dokument-Nr. 31060
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