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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2020
- 64 S 155/18 -
Modernisierungsarbeiten: Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für Anmietung einer Ersatzwohnung bei Verhandlung über freiwilliger Zugangsgewährung
Trotz Vorliegens eines Duldungstitels muss Mieter nicht mit Beginn der Arbeiten rechnen
Will ein Vermieter Modernisierungsarbeiten durchführen und hat er einen Duldungstitel, so muss der Mieter dann nicht mit einem Beginn der Arbeiten rechnen, wenn noch Verhandlungen über eine freiwillige Zugangsgewährung geführt werden. In diesem Fall besteht für den Mieter kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 555 d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 erwirkte die Vermieterin von Wohnungen gegenüber einem ihrer Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ein Duldungstitel. Danach musste der Mieter bestimmte Modernisierungsarbeiten in der Wohnung dulden. Nachfolgend fanden Verhandlungen zwischen den Mietvertragsparteien über die freiwillige Gewährung des Zugangs zur Wohnung statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter aber schon längst eine Ersatzwohnung angemietet, deren Kosten er nunmehr gegenüber der Vermieterin ersetzt verlangte. Der Mieter erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.... Lesen Sie mehr