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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.06.2023
- 65 S 39/23 -
Vermieter muss Untervermietung eines Zimmers der Wohnung an Flüchtling erlauben
Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters
Die Untervermietung eines Zimmers der Wohnung stellt ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB dar, so dass ein Vermieter grundsätzlich einer solchen Untervermietung zustimmen muss. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin bat im April 2022 ihre Vermieterin um
Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis zur
Untervermietung an Flüchtlinge als höchstpersönliches Interesse des Mieters
Nach Auffassung des Landgerichts sei wohl kaum ein Interesse als höchstpersönlicher anzusehen als das, sein Privatleben und Handeln nach den eigenen ethischen Grundüberzeugungen auszurichten und somit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 30.01.2023
[Aktenzeichen: 7 C 451/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 956 GE 2023, 956 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 481 WuM 2023, 481
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Dokument-Nr. 33211
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