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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.03.2015
65 S 396/14 -

Recht zum Besitz an Kellerräumen bei gemeinsamer Stromanbindung von Mietwohnung und Keller

Vermieter steht kein Räumungs- und Herausgabeanspruch zu

Verfügt ein Kellerraum zusammen mit einer Mietwohnung über eine gemeinsame Stromanbindung, so kann dies dafür sprechen, dass der Kellerraum zur Wohnung gehört. In diesem Fall kann der Vermieter nicht die Räumung und Herausgabe des Kellerraums gemäß § 546 BGB verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Vermieter einer Wohnung gegen die Mieter auf Räumung und Herausgabe zweier Kellerräume. Diese nutzten die Mieter, obwohl der Mietvertrag keine Kellerräume vorsah. Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Kellerräume

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Den Vermietern habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Kellerräume gemäß § 546 BGB zugestanden. Denn diese haben zur Mietsache gehört, sodass den Mietern ein Recht zum Besitz zugestanden habe. Zwar sei im Mietvertrag nicht aufgeführt worden, dass die Kellerräume Bestandteil der Wohnung gewesen seien. Jedoch sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Kellerräume bei Anmietung zur Wohnung gehört haben, die Räume zusammen mit der Wohnung übergeben worden seien und die Wohnung und die Kellerräume über eine gemeinsame Stromanbindung verfügt haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 14.08.2014
    [Aktenzeichen: 11 C 71/14]
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Dokument-Nr.: 21808 Dokument-Nr. 21808

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