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Landgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2019
65 S 55/19 -

Anspruch des Wohnungsmieters auf Auskunft über Vormiete umfasst auch Pflicht zur Vorlage von Belegen

Belege dürfen geschwärzt werden

Der Anspruch des Wohnungsmieters nach § 556 g Abs. 3 BGB auf Auskunft über die Höhe der Vormiete umfasst auch die Pflicht des Vermieters zur Vorlage von Belegen. Diese dürfen aber geschwärzt sein. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Auskunft über die Höhe der Vormiete. Hintergrund dessen war, dass die vereinbarte Miete von 1.300 Euro deutlich über der zulässigen Miete von 806 Euro lag. Die Vermieterin berief sich auf eine Ausnahmeregelung, wonach eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden darf, wenn die vom vorherigen Mieter ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Mieter höher als die zulässige Miete war (§ 556 e Abs. 1 BGB). Die Vermieterin behauptete nun, die Vormiete habe ebenfalls bei 1.300 Euro gelegen. Belege dazu führte sie aber nicht an, weshalb die Mieter Klage erhoben.

Amtsgericht weist Auskunftsklage ab

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Auskunftsklage ab. Mit der Angabe der Vormiete habe die Vermieterin ihre Auskunftspflicht erfüllt. Ein Anspruch auf Belegvorlage stehe den Mietern nicht zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht bejaht Anspruch auf Belegvorlage

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern stehe nach § 556 g Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete einschließlich Belegvorlage zu. Die Mieter können die Vorlage geschwärzter Vertragsdokumente, wie den Mietvertrag und Mietererhöhungsverlangen, das Vormietverhältnis betreffend verlangen. Dies gebiete der Zweck des Auskunftsanspruchs.

Vermeidung unnötiger Prozesse

Würde es genügen, so das Landgericht, dass der Vermieter lediglich die Höhe der Vormiete ohne Belege angeben muss, müsse der Mieter letztlich ins Blaue hinein einen risikobehafteten Rückforderungs- und Feststellungsprozess führen, um Auskunft zu erhalten. In dem Prozess müsse der Vermieter die Auskunft erteilen, die er auch zuvor außergerichtlich ohne Probleme hätte erteilen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 09.01.2019
    [Aktenzeichen: 17 C 224/18]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 1181
GE 2019, 1181
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 586
WuM 2019, 586

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Dokument-Nr.: 28006 Dokument-Nr. 28006

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