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Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2019
- 65 S 77/19 -
Seit langem bekannte psychische Belastung einer Wohnungsmieterin entschuldigt keinen Zahlungsverzug
Mieterin muss Vorsorge zur Gewährleistung der Mietzahlungen treffen
Eine seit langer Zeit bekannte psychische Erkrankung einer Wohnungsmieterin ist keine Entschuldigung für einen Zahlungsverzug. Die Mieterin muss Vorsorge dafür treffen, dass trotz der Erkrankung die Mietzahlungen gewährleistet sind. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam eine Wohnungsmieterin in Berlin aufgrund ihrer depressiven Erkrankung mit den Mietzahlungen für August und September 2018 in
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen der
Keine Entschuldigung des Zahlungsverzugs wegen psychischer Erkrankung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1509/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 13.03.2019
[Aktenzeichen: 13 C 513/18]
- Unverschuldeter Mietrückstand bei schwerer psychischer Erkrankung des Wohnungsmieters
(Landgericht Kassel, Urteil vom 26.01.2017
[Aktenzeichen: 1 S 170/15]) - Aufgrund psychischer Erkrankung unverschuldete Einstellung der Mietzahlungen durch Jobcenter rechtfertigt keine Kündigung des Mieters wegen Zahlungsrückstands
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 21.09.2016
[Aktenzeichen: 231 C 155/16]) - Kein Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlungsverzug wegen schwerer Depression
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 27.10.2020
[Aktenzeichen: 4 C 3363/19])
Jahrgang: 2019, Seite: 1509 GE 2019, 1509
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Dokument-Nr. 28259
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