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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2017
- 66 S 90/17 -
Bei Zahlungsrückstand des Mieters ist nur fristlose Kündigung und nicht gleichzeitig erklärte fristgemäße Kündigung wirksam
Hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung kann nach Ausgleich des Zahlungsrückstands und sich daraus ergebender Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht wieder "aufleben"
Das Landgericht Berlin hat entscheiden, dass ein Vermieter zwar seinem Mieter, der sich mit einer bestimmten Miethöhe in Rückstand befindet, fristlos kündigen kann. Kündigt der Vermieter jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß, ist diese hilfsweise erfolgte Kündigung unwirksam, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet wird. Diese Differenzierung ist dann von Bedeutung, wenn der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist den offenen Betrag nachzahlt. Nach dem Gesetz wird die fristlose Kündigung dadurch unwirksam. Nach der Auffassung des Landgerichts bleibt es in diesem Fall dem Vermieter verwehrt, sich auf die zugleich hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung zu berufen. Das Landgericht hat daher im zugrunde liegenden Fall die Klage der Vermieter auf Räumung der Wohnung gegen den Hauptmieter abgewiesen.
Die klagenden
Amtsgericht gibt Räumungsklage statt
Anfang November 2016 erhoben die
LG: Kündigung mit ordentlicher Frist greift ins Leere
Das Landgericht Berlin argumentierte, dass zum Zeitpunkt, als die
Nach Ansicht des Landgerichts habe sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, und zwar auch in dem Urteil vom 16. Februar 2005 nicht mit dem vorgenannten Argument auseinandergesetzt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 30.03.2017
[Aktenzeichen: 102 C 333/16,]
- Vermieter kann Mieter von preisgebundenem Wohnraum bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 327/11]) - Fristlose Kündigung wegen rückständiger Miete erst bei Zahlungsverzug von zwei vollen Mieten möglich
(Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.03.2006
[Aktenzeichen: 13 T 28/06])
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Dokument-Nr. 25016
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