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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.05.2022
- 67 S 30/22 -
Anspruch des Mieters auf Installation von Handläufen im Treppenbereich eines Townhouses
Kenntnis des Mieters von fehlenden Handläufen zum Mietbeginn unerheblich
Der Mieter eines Townhouses hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Installation von Handläufen im Treppenbereich. Dass der Mieter bei Mietbeginn Kenntnis von den fehlenden Handläufen hatte, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter eines Townhouses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte unter anderem darauf, dass in den Treppenbereichen des Hauses
Anspruch auf Anbringen von Handläufen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieter sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Treppenbereiche mit Handläufen zu versehen. Zwar fehle es dahingehend an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien. Ein Mieter könne aber erwarten, dass mit der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache keine Gesundheitsgefahren für ihn oder Dritte verbunden sind. So lag der Fall hier. Treppen ohne
Kenntnis des Mieters von fehlenden Handläufen zu Mietbeginn unerheblich
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 23.12.2021
[Aktenzeichen: 122 C 5043/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 693 GE 2022, 693
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Dokument-Nr. 32191
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