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Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.07.2015
- 67 T 149/15 -
Untermieter nur zur Räumung der ihm zum Gebrauch überlassenen Räume verpflichtet
Gebrauch setzt zumindest Mitbesitz an den Räumen voraus
Ein Untermieter kann zwar im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940 a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Räumung verpflichtet werden, auch wenn gegen ihn kein Räumungstitel vorliegt. Jedoch umfasst die Räumungsverpflichtung nur die Räume, die ihm zum Gebrauch überlassen wurden. Dies setzt zumindest einen Mitbesitz an den Räumen voraus. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter mehrere Räume der Wohnung an
Räumungsverpflichtung betrifft nur die zum Gebrauch überlassenen Räume
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Vermieterin zurück. Gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO dürfe die Räumung von Wohnraum durch
Gebrauch erfordert zumindest Mitbesitz
Aus § 546 Abs. 2 BGB lasse sich nach Auffassung des Landgerichts nichts anderes herleiten. Denn nach dieser Vorschrift könne der Vermieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nur von einem Dritten verlangen, dem die Mietsache zum Gebrauch überlassen wurde. Gebrauch setze zumindest Mitbesitz voraus. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 22.06.2015
[Aktenzeichen: 20 C 1004/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 81 NJW-RR 2016, 81 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 239 NZM 2016, 239
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Dokument-Nr. 24866
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