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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 21.03.2012
- 21 S 38/11 -
Katzenbiss bei Versuch der Entfernung einer in Hotelzimmer eingedrungenen Katze: Katzenhalter haftet auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Entfernungsversuch des Hotelgastes stellt kein Handeln auf eigene Gefahr und dar / Kein Mitverschulden
Wird ein Hotelgast bei dem Versuch der Entfernung einer in das Hotelzimmer eingedrungenen Katze gebissen, so haftet der Katzenhalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Entfernungsversuch des Hotelgastes stellt zudem kein Handeln auf eigene Gefahr oder ein Mitverschulden dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Ehepaar von einem Spaziergang auf ihr
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Bielefeld gab der Klage mit der Begründung statt, dass an der Hand aufgrund des Bisses ein Dauerschaden eingetreten war und eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Verletzung zu weiteren Schäden führte. Der Katzenhalter wiederum meinte, durch die Zahlung eines Schmerzensgelds seien bereits alle weiteren Schadensfolgen abgedeckt gewesen. Zudem müsse der Klägerin ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen Tierhalterhaftung bestand
Das Landgericht Bielefeld bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Katzenhalters zurück. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Schadenersatz aus
Kein Handeln auf eigene Gefahr oder Mitverschulden
Ein die Haftung des Tierhalters ausschließendes
Vorliegen eines Feststellungsinteresses
Das Landgericht bejahte zudem das erforderliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 02.02.2011
[Aktenzeichen: 15 C 1059/08]
Jahrgang: 2012, Seite: 1112 NJW-RR 2012, 1112
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Dokument-Nr. 17250
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