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Landgericht Bonn, Urteil vom 09.01.2020
17 O 323/19 -

Zwei blaue Haken bei WhatsApp bedeutet Eingang der Nachricht auf Gerät des Empfängers und Öffnung der Nachricht

Zugang einer WhatsApp-Nachricht

Die zwei blauen Haken bei WhatsApp bedeuten, dass die Nachricht auf dem Gerät des Empfängers eingegangen ist und die Nachricht geöffnet wurde. Damit ist spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem Zugang der Nachricht auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Verkäufer eines Grundstücks im August 2019 wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung vom Kaufvertrag zurückgetreten. Nunmehr sollte der Käufer angeben, an welchen Terminen eine Hausbesichtigung durchgeführt werden könnte. Der Käufer versandte die Terminsvorschläge über WhatsApp, da die Parteien dieses Kommunikationsmittel schon benutzt hatten. Die Grundstücksverkäufer stritten aber ab, je die Nachricht erhalten zu haben. Jedoch zeigte ein Screenshot vom Handy des Käufers, dass die Nachricht mit zwei blauen Haken markiert war. Im anschließenden Prozess ging es unter anderem um die Frage, ob die Nachricht bei den Grundstücksverkäufern angekommen war.

Zugang der WhatsApp-Nachricht

Das Landgericht Bonn führte zum Fall aus, dass eine Willenserklärung dann zugeht, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Danach gehen WhatsApp-Nachrichten zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. So lag der Fall hier.

Zwei blaue Haken spricht für Öffnung der Nachricht

Nicht stimmen könne die Behauptung der Grundstücksverkäufer, die Nachricht nicht erhalten zu haben, so das Landgericht. Denn die Nachricht war mit zwei blauen Haken gekennzeichnet. Dies spreche dafür, dass die Nachricht auf dem Gerät des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2020
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2020, Seite: 306
AnwBl 2020, 306
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2020, Seite: 572
MDR 2020, 572
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 293
WuM 2020, 293

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28813 Dokument-Nr. 28813

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 10.06.2020

Hat denn wirklich niemand in Erwägung gezogen, dass sich homogen farbige Elemente auf einer digitalen Abbildung mühelos umfärben lassen, und dies selbst mit althergebrachten Software-Anwendungen wie z.B. Paint auf Microsoft Windows?

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