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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012
- 15 Ta 2066/12 -
Absenden einer E-Mail genügt nicht als Nachweis des Zugangs beim Empfänger
Zugang liegt bei abrufbarer Speicherung der E-Mail in der Mailbox des Empfängers oder Providers vor
Eine E-Mail ist zugegangen, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder Providers abrufbar gespeichert wurde. Den Nachweis des Zugangs einer E-Mail muss der Absender führen. Die Absendung der E-Mail genügt jedenfalls nicht zum Nachweis des Zugangs. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte ein Mann Ansprüche wegen einer angeblichen Diskriminierung geltend. Er behauptete, er sei im Rahmen einer
Bewerber musste Nachweis des Zugangs erbringen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied gegen den angeblichen Bewerber. Diesem habe kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen der behaupteten Diskriminierung zugestanden. Denn dieser habe keinen
Abrufbare Speicherung auf Mailbox notwendig
Für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 31.08.2012
- Ausdruck aus Postausgangssystem zum Abruf der E-Mail vom Mailserver auf E-Mail-Konto des Empfängers begründet Anscheinsbeweis zum Zugang der E-Mail
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.04.2018
[Aktenzeichen: 12 C 214/17]) - Zwei blaue Haken bei WhatsApp bedeutet Eingang der Nachricht auf Gerät des Empfängers und Öffnung der Nachricht
(Landgericht Bonn, Urteil vom 09.01.2020
[Aktenzeichen: 17 O 323/19])
Jahrgang: 2013, Seite: 407 DB 2013, 407
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Dokument-Nr. 16166
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