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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 20.12.2013
- 22 O 1917/13 -
"Capri-Sonne"-Hersteller gewinnt Markenrechtsstreit um Getränkeverpackung
Konkurrent darf Fruchtsaftgetränk nicht in den für "Capri-Sonne" typischen Standbodenbeuteln vertreiben
Das Landgericht Braunschweig hat es einem Getränkehersteller untersagt, seine Fruchtsaftgetränke in so genannten Standbodenbeuteln abzufüllen und zu vertreiben. Das Gericht bejahte eine mögliche Verwechslungsgefahr mit dem Getränk "Capri-Sonne", da vor allem die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung verantwortlich für die Bekanntheit der "Capri-Sonne" sei.
Das klägerische Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls stellt seit den 60er-Jahren das Kinder-Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung "Capri-Sonne" her und vertreibt es in so genannten Standbodenbeuteln. Sie verfügt diesbezüglich über eine im Jahr 1996 eingetragene dreidimensionale
Beklagtes Unternehmen weist Vorwurf der Markenrechtsverletzung und der möglichen Verwechslungsgefahr zurück
Die Beklagte stellt die Bekanntheit des Produkts in Abrede. Die Umfragen seien nicht verwertbar, da der Fragenkatalog unvollständig sei. Da die Standbeutel von der Beklagten nur als Behälter für die Flüssigkeit verwendet würden, liege keine markenmäßige Benutzung vor. Eine
Bekanntheit der "Capri-Sonne" ist auf besondere Gestaltung der Getränkeverpackung zurückzuführen
Das Landgericht Braunschweig führte dagegen in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 17433
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