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Landgericht Bückeburg, Urteil vom 24.04.1997
- 2 O 277/96 -
Hund unter Strom: Stadt muss Hundehalterin nach Biss durch eigenen Hund Schmerzensgeld zahlen
Defektes Kabel einer Weihnachtsbeleuchtung ist Ursache für unberechenbares Verhalten des Tieres
Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es, Stromkabel regelmäßig auf Schwachstellen zu überprüfen. Kommt es infolge eines Defekts der Leitung zu einem Unfall, auch wenn das Ereignis noch so ungewöhnlich ist, kann der Verursacher des Schadens für eventuelle Folgen haftbar gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bückeburg hervor.
Im vorliegenden Fall wurde eine Frau von ihrer
Schwere Verletzungen durch mehrere Bisse
Nachdem die Halterin mehrere Bisswunden und Quetschungen an beiden Händen erlitt, Nervenschäden davontrug und der linke Mittelfinger seit dem Vorfall nicht mehr gebrauchsfähig ist, forderte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM. Die Stadt - als Besitzerin der Beleuchtungsanlage - verteidigte sich mit der Behauptung, der
Stromkabel wurde 20 Jahre lang nicht gewartet
Das Landgericht Bückeburg verurteilte den Besitzer der Beleuchtungsanlage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in der geforderten Höhe von 1.000 DM. Es habe im Rahmen der gebotenen
Stromschlag ist Ursache für Bissverletzungen
Für das Gericht galt es als erwiesen, dass der
Hündinnen urinieren anders als ihre männlichen Artgenossen
Im vorliegenden Fall könne dies ohnehin ausgeschlossen werden, da Hündinnen nicht wie ihre männlichen Artgenossen gegen Masten urinieren würden. Die Verletzung der Klägerin sei demnach auf den
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1997 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Bückeburg (vt/st)
- Verkehrssicherungspflichten bei ländlichen Reitturnieren
(Landgericht Osnabrück, Entscheidung vom 10.03.2005
[Aktenzeichen: 5 O 487/04]) - Beißattacke eines kurz zuvor überfahrenen Hundes ist der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallverursachers zuzurechnen
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.10.2022
[Aktenzeichen: 14 U 19/22])
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Dokument-Nr. 11986
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