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Landgericht Coburg, Vergleich vom 01.07.2014
11 O 185/13 -

LG Coburg zur Frage der Haftung eines Hundebesitzers für einen ungewollten Deckakt

Hündin konnte nach ungewolltem Deckakt nicht mehr für geplante Hobbyzucht eingesetzt werden

Das Landgericht Coburg hatte über eine Schadens­ersatz­forderung zu entscheiden, die ein Hundebesitzer gestellt hatte, nachdem es zwischen seiner Rassehhündin und einem Mischlingsrüden zu einem ungewollten Deckakt gekommen war. Der Besitzer der Hündin forderte über 15.000 Euro Schadensersatz, da die Hündin nach dem ungewollten Deckakt nicht mehr für geplante Hobbyzucht eingesetzt werden konnte. Die Parteien verglichen sich letztlich vor Gericht.

Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind beide Hundehalter und wohnen im selben Ort. Es soll zu einem ungewollten Deckakt zwischen dem Mischlingsrüden der Beklagten und der Rassehündin der Klägerin gekommen sein.

Verwendung der Hündin für geplante Hobbyzucht nach ungewolltem Deckakt nicht mehr möglich

Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser Rüde sei auf ihr Grundstück gelangt und habe im Garten mit ihrer Rassehündin den Deckakt vollzogen. Die Klägerin gab an, dass ihre Hündin dadurch trächtig geworden sei. Sie habe unter keinen Umständen Mischlingswelpen gewollt. Deshalb sei ein Eingriff durchführt worden, welcher zu einer Gebärmutterentfernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung der Hündin für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich.

Klägerin verlangt Schadensersatz von über 15.000 Euro

Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung, weil die Beklagte nicht verhindert habe, dass ihr Hund unbeaufsichtigt herumstreune. Sie meinte, auch aufgrund Tierhalterhaftung müsse die Beklagte für den behaupteten Schaden von über 16.000 Euro einstehen. Dabei brachte die Klägerin sowohl Tierarztkosten von über 300 Euro als auch eine Schadenspauschale von 25 Euro zum Ansatz. Die größte Schadensposition war jedoch entgangener Gewinn aufgrund der beabsichtigten Zucht. Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit den Welpen pro Wurf über 10.000 Euro verdienen könne, wovon ihr nach ihren Angaben über 6.000 Euro Gewinn verblieben. Bei zwei bis drei Bedeckungen kam sie so auf einen Schaden von über 15.000 Euro.

Beklagte lehnt Schadensersatzzahlung ab

Die Beklagte und die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung bestritten den Vortrag der Klägerin und lehnten zunächst eine Zahlung ab.

Parteien einigen sich durch Vergleich

In diesem Fall wurde eine gerichtliche Entscheidung nicht notwendig. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Klägerin 500 Euro erhält. Damit wurden alle Ansprüche der Klägerin aus dem behaupteten Deckakt zwischen den Hunden abgegolten.

Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs hatte aber die Klägerin zu tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 19054 Dokument-Nr. 19054

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