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Landgericht Coburg, Vergleich vom 01.07.2014
- 11 O 185/13 -
LG Coburg zur Frage der Haftung eines Hundebesitzers für einen ungewollten Deckakt
Hündin konnte nach ungewolltem Deckakt nicht mehr für geplante Hobbyzucht eingesetzt werden
Das Landgericht Coburg hatte über eine Schadensersatzforderung zu entscheiden, die ein Hundebesitzer gestellt hatte, nachdem es zwischen seiner Rassehhündin und einem Mischlingsrüden zu einem ungewollten Deckakt gekommen war. Der Besitzer der Hündin forderte über 15.000 Euro Schadensersatz, da die Hündin nach dem ungewollten Deckakt nicht mehr für geplante Hobbyzucht eingesetzt werden konnte. Die Parteien verglichen sich letztlich vor Gericht.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind beide
Verwendung der Hündin für geplante Hobbyzucht nach ungewolltem Deckakt nicht mehr möglich
Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser Rüde sei auf ihr Grundstück gelangt und habe im Garten mit ihrer Rassehündin den Deckakt vollzogen. Die Klägerin gab an, dass ihre
Klägerin verlangt Schadensersatz von über 15.000 Euro
Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung, weil die Beklagte nicht verhindert habe, dass ihr
Beklagte lehnt Schadensersatzzahlung ab
Die Beklagte und die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung bestritten den Vortrag der Klägerin und lehnten zunächst eine Zahlung ab.
Parteien einigen sich durch Vergleich
In diesem Fall wurde eine gerichtliche Entscheidung nicht notwendig. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Klägerin 500 Euro erhält. Damit wurden alle Ansprüche der Klägerin aus dem behaupteten Deckakt zwischen den Hunden abgegolten.
Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs hatte aber die Klägerin zu tragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 19054
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