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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.1976
- VI ZR 177/75 -
BGH: Ungewollter Deckungsakt kann Tierhalterhaftung begründen
Tierhalter haftet grundsätzlich für alle Folgen tierischer Unberechenbarkeit
Der ungewollte Deckungsakt zwischen zwei Hunden ist Folge der tierischen Unberechenbarkeit und kann daher eine Tierhalterhaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine reinrassige Chow-Chow-Zuchthündin während des Auslaufens an einer Leine von einem Mischlingshund gedeckt. Die Hundehalterin klagte aufgrund der ungewollten
Deckungsakt stellt Verwirklichung der Tiergefahr dar
Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst die Verwirklichung einer
Tierische Unberechenbarkeit begründet Tierhalterhaftung
Der Grund der
Mitverschulden der Hundehalterin lag vor
Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch letztendlich einen Anspruch auf Schadenersatz, da der Hundehalterin ein überwiegendes den Anspruch ausschließendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1976, 2130/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1976, Seite: 2130 NJW 1976, 2130 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1976, Seite: 1090 VersR 1976, 1090
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Dokument-Nr. 16925
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