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Landgericht Coburg, Urteil vom 03.01.2006
- 13 O 584/05 -
Notfallpatient hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Transport mit Rettungstuch war vorschriftsmäßig
112 lautet eine der wichtigsten Rufnummern, die europaweit Bedeutung hat. Wird sie gewählt, ist die Situation meistens kritisch. Es meldet sich nämlich der (zivile) Rettungsdienst. Und der wird nur gerufen, um bei medizinischen Notfällen zu helfen und Leben zu retten. Die ausrückenden Notärzte und Rettungssanitäter sind hoch qualifiziert und verstehen ihren Job. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Hilfsbedürftiger ihnen schlampige Arbeit vorwirft. Zivilgerichte überprüfen dann, ob das Rettungspersonal bei dem Einsatz ordnungsgemäß vorgegangen ist.
Dies tat unlängst auch das Landgericht Coburg - sah aber ein Fehlverhalten der Sanitäter nicht als erwiesen an. Die Richter wiesen daher die Klage eines sich von Rettungskräften miserabel behandelt fühlenden Notfallpatienten ab. Er hatte von dem kommunalen Träger des Rettungsdienstes Schmerzensgeld von 5.000 € verlangt und dessen Einstandspflicht für sämtliche zukünftig entstehenden Schäden.
Mitten in der Nacht erlitt der Kläger in seiner Wohnung einen Krampfanfall. Seine besorgte Lebensgefährtin wusste sich nicht anders zu helfen, als den Rettungsdienst zu verständigen. Die Rettungssanitäter und der Notarzt erschienen prompt. Letzterer führte noch in der Wohnung eine Notfallbehandlung durch. Die weitere Versorgung des in misslicher Lage sich befindenden Mannes sollte im Rettungswagen stattfinden. Wegen der beengten Wohnverhältnisse konnte aber die Krankentrage nicht benutzt werden. Die Sanitäter trugen den Kranken deshalb mit Hilfe eines Rettungstuches in das Fahrzeug. Anschließend fuhren sie ihn in die Klinik. Doch statt ihnen zu danken, erhob der Kläger später gegen das Rettungspersonal schwere Anschuldigungen: Sie hätten ihn stümperhaft in den Rettungswagen getragen. Vorschriftswidrig sei das Rettungstuch nur von zwei - zudem unterschiedlich großen - Sanitätern bedient worden. Dadurch sei er beim Transport mehrmals mit dem Rücken auf dem Boden und insbesondere Treppenstufen aufgeschlagen - und hätte sich dabei einen Lendenwirbelkörper gebrochen. Die Vorwürfe stießen bei der Rettungsdienststelle auf Unverständnis.
Auch vor dem Landgericht Coburg drang der Kläger nicht durch. Nach Vernehmung zahlreicher Zeugen war das Gericht von der "Unschuld" der Rettungskräfte überzeugt. Das zum Einsatz gekommene Rettungstuch sei regelgerecht von drei Rettungssanitäter getragen worden - die erforderliche Mindestzahl, um das mit sechs Tragschlaufen versehene Leinentuch benutzen zu können. Beim Transport zum Rettungswagen sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Der Kläger habe hierbei keinen unliebsamen Kontakt mit dem Boden und den Treppenstufen gehabt. Die erlittene Verletzung könne daher nicht von dem Notfalleinsatz stammen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.07.2006
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Dokument-Nr. 2726
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