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Landgericht Coburg, Urteil vom 03.05.2019
- 15 O 639/18 -
Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung des Mietvertrags
Kein Mitverschulden der Mieterin am Schaden wegen vorsätzlich erfolgter unwirksamer Kündigung
Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Vermieter, der einen auf zehn Jahre angelegten Mietvertrag zu Unrecht vorzeitig kündigt, dem gekündigten Mieter Schadensersatz für die durch die Anmietung und Renovierung von Ersatzräumlichkeiten entstandenen Kosten leisten muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt mit zwei angestellten Mitarbeitern eine Kinderbetreuung. Hierzu hatte sie vom Beklagten im Jahr 2015 für insgesamt 10 Jahre Räume angemietet. Die notwendigen Renovierungsarbeiten führte die Klägerin in Eigenregie durch und investierte insgesamt 15.000,00 €, die durch ein Darlehen finanziert wurden. Die Parteien hatten vereinbart, dass dieser Investitionsbetrag an die Klägerin über eine von 300,00 € auf 175,00 € reduzierte monatliche Miete zurückfließen soll.
Klägerin forderte Schadensersatz wegen Unwirksamkeit der Kündigung
Im Jahr 2018 kündigte der Beklagte den
LG bejahrt Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Coburg gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von
Verkauf eines Mietshauses kein Grund zur Kündigung
Die ausgesprochene
Mitverschulden scheidet auf Grund der vorsätzlich erfolgten unwirksamen Kündigung aus
Das Gericht setzte sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage auseinander, ob die Klägerin ein
Entscheidung des BGH noch offen
Die vom Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg geführte Berufung blieb ohne Erfolg. Über ein gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg eingelegtes Rechtsmittel hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2020
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28819
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