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Landgericht Coburg, Urteil vom 24.04.2001
- 22 O 58/01 -
Volltrunkener Autofahrer irrt über die Autobahn: Kein Fall für die Kfz-Haftpflicht, wenn Unfallschaden durch den Versicherten und nicht durch dessen Fahrzeug verursacht wird
Zur Frage, ob die Kfz-Haftpflichtversicherung einstehen muss, wenn der volltrunkene Fahrer zu Fuß über die Autobahn irrt und dadurch einen Unfall verursacht
Es ist kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ein volltrunkener Autofahrer den Wagen abstellt, zu Fuß über die Autobahn irrt und dadurch einen Unfall verursacht. Denn zu dem Schaden kommt es nicht durch den Gebrauch des Fahrzeuges.
Das entschied nun das Landgericht Coburg. Es wies daher die Klage auf Schadensersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Betrunkenen ab. Das Herumirren stelle gerade keine typische Fahrerhandlung dar und sei daher vom Versicherungsschutz nicht mehr erfasst. Unberührt bleiben von dieser Entscheidung Ansprüche gegen die Privat-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bzw. gegen diesen selber.
Sachverhalt
Der Kläger war bei Nacht auf einer kroatischen
Gerichtsentscheidung
Dem schloss sich das Landgericht Coburg an. Von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.07.2001
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Dokument-Nr. 6113
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