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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.10.2012
- 23 O 261/112 -
LG Coburg zur Frage der Rückerstattung bereits gezahlter Maklerprovision
"Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen durch einen Immobilienmakler stellt keine Rechtsdienstleistung dar
Die "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen durch einen Immobilienmakler stellt keine Rechtsdienstleistung dar, die mit einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden ist. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies damit die Klage zweier Immobilienkäufer gegen den Makler auf Rückzahlung von Maklerprovision ab. Die Käufer brachten erfolglos vor, dass der Makler gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe und sie daher keine Provision zahlen müssten.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten unter Vermittlung des später verklagten Maklers ein Grundstück erworben. Im Rahmen der Kaufsverhandlungen hatten die Käufer mit dem
Makler senkt Kaufpreis und stellte Kontakte zu Fachfirmen und Bürgermeister her
Dem
Kläger halten Vertrag mit Makler wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes für nichtig
Die Kläger wollten im Prozess die von ihnen bezahlte
Makler verneint Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nach dem Vertrag keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Wenn überhaupt läge nur eine rechtliche Nebendienstleistung zur im Vordergrund stehenden Grundstücksvermittlung vor.
Vom Makler eingegangene Verpflichtung war mit keiner rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden
Das Landgericht Coburg kam zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorlag. Keine vom
Vom Makler hergestellte Kontakte sind nicht als Erbringen einer Rechtsdienstleistung anzusehen
Das Verhandeln hinsichtlich eines Preisnachlasses erforderte ebenfalls kein juristisches Wissen. Vielmehr bedarf es dazu verhandlerischen Geschicks. Auch in einer "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sah das Landgericht keine Rechtsdienstleistung. Auch tatsächlich hatte der
Daher wies das Landgericht die Rückzahlungsklage ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.01.2013
[Aktenzeichen: 6 U 60/12]
- AG München: Hinweis auf Doppeltätigkeit einer Maklerin in Exposé und notariellem Kaufvertrag ausreichend
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.07.2010
[Aktenzeichen: 121 C 1836/10]) - Makler hat keinen Provisionsanspruch bei nachträglich erhöhtem Kaufpreis
(Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 18.09.2008
[Aktenzeichen: 8 U 1167/08])
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Dokument-Nr. 15861
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