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Landgericht Coburg, Urteil vom 22.03.2011
- 23 O 590/10 -
LG Coburg zur Frage des Entstehens von Maklerlohn
Allein Besichtigung des Objekts und Herstellung eines Kontakts zum Verkäufer durch Makler ausschlaggebend für anfallende Maklerprovision
Zeigt ein Makler einem Hausinteressenten ein Kaufobjekt und stellt den entsprechenden Kontakt zum Verkäufer des Objekts her, hat der Makler auch dann Anspruch auf seine Maklerprovision, wenn der spätere Käufer zwischenzeitlich den Makler gewechselt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich Ende 2008 der spätere Beklagte beim
Beklagter versichert, dass Tätigkeit des Maklers für Kauf des Hauses nicht ursächlich war
Der klagende
LG bejaht Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen Kläger und Beklagtem
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es stellte fest, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein
Besichtigung und Kontaktherstellung zum Verkäufer war ursächlich für Abschluss des Kaufvertrages
Dem Inserat des Maklers aus dem Jahr 2008 war zu entnehmen, dass eine Maklerprovision fällig wird. Die Leistung des Klägers liegt darin, dass er dem Beklagten die Besichtigung ermöglichte und den Kontakt zum
Angesichts eines zeitlichen Abstands von etwa 8 Monaten zwischen der ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht eine (Mit-) Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrags als gegeben an.
Zweiter Makler hätte ohnehin keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können
Durch die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändert sich nichts. Der zweite
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.08.2011
[Aktenzeichen: 6 U 9/11]
- AG München: Hinweis auf Doppeltätigkeit einer Maklerin in Exposé und notariellem Kaufvertrag ausreichend
(Amtsgericht München, Urteil vom 02.07.2010
[Aktenzeichen: 121 C 1836/10]) - Maklerprovision: Zum Zeitpunkt der Vermittlung muss Objekt auch tatsächlich zur Vermietung zur Verfügung gestanden haben
(Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2009
[Aktenzeichen: 233 C 17880/09]) - Makler hat keinen Provisionsanspruch bei nachträglich erhöhtem Kaufpreis
(Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 18.09.2008
[Aktenzeichen: 8 U 1167/08])
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Dokument-Nr. 12381
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