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Landgericht Coburg, Urteil vom 06.02.2014
- 41 O 555/13 -
Verschwiegene Unfallschäden eines Fahrzeugs berechtigen zum Rücktritt vom Kaufvertrag
LG Coburg zu den Voraussetzungen eines Rücktritts vom Pkw-Kaufvertrag
Beim Pkw-Kauf empfiehlt es sich, nicht auf mündliche Erklärungen des Verkäufers zu vertrauen, sondern entsprechende Vereinbarungen, wie z. B. über die Unfallfreiheit, in den schriftlichen Kaufvertrag aufzunehmen. Ohne eine schriftliche Erklärung hat der Käufer Probleme, eine entsprechende Vereinbarung nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das mit dieser Entscheidung die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Audi A 4 wegen eines verschwiegenen Unfalls bejahte. Die Voraussetzungen für den von der Käuferin erklärten Rücktritt waren damit gegeben.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei dem beklagten Kfz-Handel einen gebrauchten Audi A 4 für 6.500 Euro erworben. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt "unfallfrei". Weiterhin wurde formuliert, dass dem Verkäufer "auf andere Weise Unfallschäden" nicht bekannt seien.
Klägerin begeh Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines massiven Unfallschadens des Fahrzeugs
Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den
Beklagte verneint Vorhandensein von Unfallschäden
Die beklagte Seite verteidigten sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst.
Fahrzeug hat mindestens zwei Unfälle erlitten
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und "Schönheitsfehlern" dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall.
Garantie für Unfallfreiheit wurde von Verkäuferin vertraglich vereinbart
Deshalb durfte die Klägerin den
Klage vollständig erfolgreich
Auch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 Euro bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen musste sich die Autokäuferin die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- BGH zur Haftung für die Unfallfreiheit eines bei einem Autokauf vom Händler in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 117/12]) - BGH zur Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Gebrauchtwagenkauf
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 253/05]) - BGH definiert Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 330/06])
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Dokument-Nr. 18299
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