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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 05.10.2017
16 O 110/16 und 15 O 111/16 -

Fernwärmeverträge: Preis­anpassungs­klauseln müssen tatsächliche Kostenentwicklung berücksichtigen und für Verbraucher verständlich dargestellt werden

Landgericht Darmstadt untersagt einseitige Änderung von Preis­anpassungs­klauseln

Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass Energieversorger gegenüber Verbrauchern nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass es zulässig sei, ihre Preis­anpassungs­klausel für Fernwärme eigenmächtig zu ändern. Die Versorger müssen dies nun gegenüber ihren Kundinnen und Kunden richtigstellen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) in Rundschreiben ihre Kunden darüber informiert, dass sie ihre Preisanpassungsklauseln ändern würden. Dazu seien sie durch öffentliche Bekanntgabe berechtigt. Diese Ankündigung entsprach jedoch nicht den Vertragsbedingungen. Die Preisanpassungsklausel konnte demnach nicht einseitig geändert werden, sondern nur der Preis auf der Basis dieser Klausel, etwa wegen gestiegener Rohstoffpreise.

Das Landgericht Darmstadt urteilte, dass es zwar bei langfristigen Verträgen zu Veränderungen bei Gewinn- oder Kostenstrukturen kommen könne, dies aber kein Grund sei, eigenmächtig Vertragsänderungen nur einer Vertragspartei zu erlauben.

Bestehende Preisgleitklauseln müssen richtig kalkuliert sein

Die geänderten Preisanpassungsklauseln hatten die Versorger zudem offenbar falsch berechnet. Das Gericht stellte klar, dass Preisanpassungsklauseln darauf ausgerichtet seien, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages zu wahren, ohne den Vertrag kündigen zu müssen.

Nicht nachvollziehbare, nebulöse Formeln

Ihre Kostenstruktur konnten die Versorger vor Gericht nicht ausreichend erläutern. Das Gericht erklärte die geänderte Preisanpassungsklausel deshalb als nicht anwendbar. Die Versorger sollen ihre Kunden nun darüber informieren, dass die angekündigte Änderung der Preisanpassungsklausel nicht anwendbar ist.

Novelle der Allgemeinen Versorgungsbedingungen Fernwärme dringend erforderlich Das Beispiel der Fernwärmeversorger Offenbach und Dietzenbach zeigt, dass die rechtlichen Grundlagen der Fernwärmeversorgung dringend überarbeitet werden müssen. Nur so lassen sich allgemeingültige und klare Rahmen für die Rechtsbeziehung zwischen Fernwärmeversorgern und Verbrauchern festlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 25269 Dokument-Nr. 25269

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