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Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.11.2017
- 12 O 40/17 -
Wolfton bei einer Violine steht Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht entgegen
Kein Rücktrittsrecht wegen fehlenden Sachmangels nach § 434 BGB
Soweit keine konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde, stellt der Wolfton bei einer Violine keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Denn ein Wolfton steht der gewöhnlichen Verwendung einer Violine nicht entgegen. Denn solche Töne sind üblich. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 kaufte eine Mutter für ihre 11-jährige Tochter eine Curt-Jung-Geige,
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Landgericht Dortmund entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigender Mangel an der
Wolfton bei Violine kein Sachmangel
Der
Grob fahrlässige Unkenntnis von Mangel
Selbst wenn im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 440 NJW-RR 2018, 440
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Dokument-Nr. 28176
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