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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015
14c O 124/15 -

Werbung für Kondome mit Slogan ""1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" ist irreführend

Gefahr der Irreführung bei mehrdeutigen Angaben hoch

Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf und bestätigte damit seinen einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 24. August 2015.

Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot zur Einmalverwendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen, so das Landgericht, ist der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben.

Gefahr der Fehlinterpretation möglich

Zu urteilen hatte das Gericht in einer Wettbewerbsstreitigkeit zwischen zwei Unternehmen, die im Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. In der Urteilsbegründung des Gerichts hieß es, dass die Gefahr der Fehlinterpretation der Aussage "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondomverpackung in der "Mehrwertetabelle" auch Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis "Kann Spuren von Feenstaub enthalten" abgedruckt sind.

Anspielung auf mögliche multiple Orgasmen nicht ohne weiteres erkennbar

Das Gericht verwies weiter darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen werde, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt würden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2015
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 21915 Dokument-Nr. 21915

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 09.12.2015

Das Landgericht Düsseldorf zeigt in dieser Entscheidung auf, dass das das Medizinproduktegesetz, das auf Kondome anwendbar ist nicht voraussetzt, dass tatsächlich eine Irreführung bzw. Täuschung eintritt. Vielmehr genügt das Vorliegen einer Irreführungs- bzw. Täuschungsgefahr. Diese Gefahr muss sich nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichend, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist lediglich die Gefahr der Irreführung bzw. Täuschung eines nicht ganz unbedeutenden Teils des Abnehmerkreises. Die auf der Packung angebrachten Hinweise sind mehrdeutig und nicht geeignet, eine einmal hervorgerufene Gefahr der Irreführung zu beseitigen. Schließlich ist der Hinweis auch teilweise durch eine Falz überdeckt und es besteht deshalb die Gefahr, dass er von einem Verbraucher nicht gesondert zur Kenntnis genommen wird. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts kompetent beraten und vertreten.

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