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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2015
- 22 S 79/15 -
Von Fluggesellschaft stornierter Rückflug wegen verpassten Hinflugs stellt Beförderungsverweigerung dar
Fluggast hat Anspruch auf Ausgleichszahlung
Storniert die Fluggesellschaft den Rückflug, weil der Fluggast den Hinflug verpasst hat, so stellt dies eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 2 j) der Fluggastrechteverordnung (VO) dar. Der Fluggast hat in diesem Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Reisende ihren Flug von Düsseldorf nach Teneriffa verpasst hatte, stornierte die Fluggesellschaft unter Hinweis auf die in ihren AGB enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots den
Amtsgericht gab Klage teilweise statt
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug zu, nicht jedoch auf
Landgericht bejaht Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Klägerin und ergänzte daher die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf
Vorliegen einer Nichtbeförderung
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015
[Aktenzeichen: 34 C 9899/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 247 NJW-RR 2016, 247
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Dokument-Nr. 25542
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