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Landgericht Koblenz, Urteil vom 30.10.2012
- 1 HK O 177/11 -
All-Net-Flat: Landgericht Koblenz zu irreführender Preiswerbung eines Telekommunikationsanbieters
Fernsehwerbung "All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0,- Euro dazu bestellen" ist irreführend
Die Preiswerbung eines Telekommunikationsanbieters, der in einem Fernsehspot und im Internet für die Buchung einer All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro inklusive eines SAMSUNG Galaxy S Handys für "0,- €" neben einen durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro warb, ist irreführend und somit unzulässig. Dies entschied das Landgericht Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall warb das Telekommunikationsunternehmen im Fernsehen und im
"Unbegrenzt im
Diejenigen, die den Tarif mit
Sternchenverweis sollte auf Preiserhöhung hinweisen
Auch auf der Startseite ihres Internetauftrittes warb die Beklagte für den All-Net-Flat-Tarif zum Preis von 29,99 Euro und daneben wieder mit einem durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro, ohne Erläuterung. Gleichzeitig bildete sie neben der Darstellung der Flat ein
Beklagtes Unternehmen hält Werbemaßnahme nicht für irreführend
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese beiden Werbemaßnahmen wegen Irreführung, da sie den nicht zutreffenden Eindruck vermitteln, die
LG bestätigt irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten
Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es sieht in der Fernsehwerbung eine irreführende geschäftliche Handlung, da die Angabe von 0,- Euro neben dem
Auch "unbegrenztes Surfen im Internet" entspricht nicht der Wahrheit
Auch die Werbeangabe "unbegrenzt im
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
- Sternchenhinweis genügt nicht für Rücknahme von plakativen Leistungsversprechen
(Landgericht Leipzig, Beschluss vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 5 O 3533/11]) - Fluggesellschaft darf nicht mit "Gesamtpreis" für eine Flugreise werben, wenn weitere obligatorische Kosten entstehen
(Landgericht München I, Beschluss vom 29.06.2009
[Aktenzeichen: 21 O 11767/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 457 MMR 2013, 457
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Dokument-Nr. 15022
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