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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2017
- 4a O 66/17 -
"Gillette Mach 3" darf nicht nachgemacht werden
Wilkinson Sword GmbH darf keine Rasierklingeneinheit für Gillette Nassrasierer vertreiben
Das Landgericht Düsseldorf hat der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine "auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur". Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer "Gillette Mach 3" mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem
Drogeriemärket verkaufen Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger als Rasierklingeneinheit von Gillette
Gillette hat in dem jetzt zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu verbieten, ihr
LG untersagt Vertrieb der Rasierklingeneinheit durch Wilkinson Sword
Das Landgericht Düsseldorf gab Gillette Recht und entschied im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass Wilkinson Sword es zu unterlassen haben, eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das
Bundespatentgericht weist bereits 2013 auf Rechtsbeständigkeit des Patents hin
Der Bestand des Gillette-Patents sei im vorliegenden einstweiligen Verletzungsverfahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28. Juni 2017 beim Bundespatentgericht in München eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Denn das Bundespatentgericht habe schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Patents hingewiesen. Der Ausgang eines Hauptsache-Verletzungsverfahrens müsse nicht mehr abgewartet werden, weil das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2017
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 24561
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