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Landgericht Duisburg, Urteil vom 05.03.2015
8 O 211/14 -

Verbot von Muskel-Shirts: Kein Schmerzens­geld­anspruch aufgrund Vereinsausschlusses wegen Verstoßes gegen die Kleiderordnung

Keine schwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts

Wird ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen, weil er entgegen der Kleiderordnung während des Fitness-Trainings weiterhin ein Muskel-Shirt trägt, steht dem Vereinsmitglied kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Denn durch den Ausschluss wird sein allgemeines Persönlich­keits­recht nicht schwerwiegend verletzt. Dies hat das Landgericht Duisburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sportverein bot seinen Mitgliedern unter anderem ein Training an Kraft- und Ausdauergeräten an. Im Dezember 2013 erließ der Verein eine Kleiderordnung, wonach das Tragen von Muskel-Shirts bzw. ärmellosen Oberteilen den männlichen Mitgliedern verboten wurde. Ein Vereinsmitglied hielt sich jedoch nicht an das Verbot, was nach einer erfolgten Abmahnung im Mai 2014 zu seinem Vereinsausschluss führte. Das ausgeschlossene Mitglied klagte daraufhin unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 10.000 EUR. Zur Begründung führte er an, dass durch den Ausschluss in erheblicher Weise sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Vereinsausschlusses

Das Landgericht Duisburg entschied gegen das ausgeschlossene Vereinsmitglied. Ihm habe kein Anspruch auch Schmerzensgeld aufgrund des Vereinsausschlusses zugestanden. Denn dies hätte das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorausgesetzt. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts lag nicht vor

Nach Ansicht des Landgerichts sei das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Vereinsmitglieds nicht schwerwiegend verletzt worden. Zwar sei vom Persönlichkeitsrecht unter anderem das Recht auf individuelle Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes und somit das Recht die Sportbekleidung frei bestimmen zu können umfasst. Dieses Recht gelte aber nicht uneingeschränkt. Ein Verein dürfe aufgrund der in Art. 9 Abs. 1 GG garantierten Vereinsautonomie verbindliche Regelungen für einzelne Mitglieder aufstellen. Diese Regelungen unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keiner AGB-Kontrolle. Jedoch dürfen sie auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Dies erfordere eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und des betroffenen Mitglieds.

Interessensabwägung ging zu Lasten des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds

Die Interessensabwägung sei nach Auffassung des Landgerichts eindeutig zu Lasten des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds gegangen. Es sei zunächst zu berücksichtigen gewesen, dass er sich freiwillig der Satzungsgewalt des Vereins unterworfen hat. Zudem seien ihm durch den Ausschluss keine wirtschaftlichen oder sozialen Nachteile entstanden. Das Training habe er in jedem anderen Fitnessstudio wieder aufnehmen können. Seine sozialen Kontakte zu anderen Vereinsmitgliedern habe er weiterhin pflegen können. Für das Gericht war es darüber hinaus unverständlich, warum es dem ehemaligen Mitglied nicht zumutbar gewesen sei, in einem Sport-T-Shirt, in einem Trikot oder in sonstiger atmungsaktiver Oberbekleidung zu trainieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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