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Landgericht Duisburg, Urteil vom 05.03.2015
- 8 O 211/14 -
Verbot von Muskel-Shirts: Kein Schmerzensgeldanspruch aufgrund Vereinsausschlusses wegen Verstoßes gegen die Kleiderordnung
Keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wird ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen, weil er entgegen der Kleiderordnung während des Fitness-Trainings weiterhin ein Muskel-Shirt trägt, steht dem Vereinsmitglied kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Denn durch den Ausschluss wird sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht schwerwiegend verletzt. Dies hat das Landgericht Duisburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Vereinsausschlusses
Das Landgericht Duisburg entschied gegen das ausgeschlossene Vereinsmitglied. Ihm habe kein Anspruch auch
Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts lag nicht vor
Nach Ansicht des Landgerichts sei das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Vereinsmitglieds nicht schwerwiegend verletzt worden. Zwar sei vom Persönlichkeitsrecht unter anderem das Recht auf individuelle Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes und somit das Recht die Sportbekleidung frei bestimmen zu können umfasst. Dieses Recht gelte aber nicht uneingeschränkt. Ein Verein dürfe aufgrund der in Art. 9 Abs. 1 GG garantierten Vereinsautonomie verbindliche Regelungen für einzelne Mitglieder aufstellen. Diese Regelungen unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keiner AGB-Kontrolle. Jedoch dürfen sie auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Dies erfordere eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und des betroffenen Mitglieds.
Interessensabwägung ging zu Lasten des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21082
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