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Landgericht Essen, Urteil vom 26.04.2012
- 4 O 256/11 -
Eingetragene Vereine haben eine Impressumspflicht für ihre Website
Rechtsform "eingetragener Verein" muss nicht ausgeschrieben werden - Abkürzung "e.V." genügt
Eingetragene Vereine müssen auf ihrer Website entweder auf der Startseite oder im Impressum Anschrift des Vereins, Vertretungsberechtigte und ihre Rechtsform nennen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien waren eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betrieb eine Website. Weder auf der Startseite noch im
Unterlassungsanspruch bestand
Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen der unvollständigen Bezeichnung (§§ 8 Abs. 1 Satz 1; 3; 4 Nr. 11 UWG).
Der Beklagte handle nach Ansicht des Landgerichts unlauter. Er müsse auf seiner Website einen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und zusammenhängenden Hinweis auf sich selbst geben. Dies beinhalte die Angabe der Anschrift, des Vertretungsberechtigten und der Rechtsform (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Dazu genüge das Bereithalten der
Verwendung der Abkürzung "e.V." genügte
Nach Auffassung des Landgerichts sei es hingegen nicht erforderlich, dass die Rechtsform "eingetragener Verein" ausgeschrieben werde. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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[Aktenzeichen: 12 O 312/10]) - BGH zur Anbieterkennzeichnung im Internet
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[Aktenzeichen: I ZR 228/03])
Jahrgang: 2013, Seite: 61 VuR 2013, 61
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Dokument-Nr. 14521
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