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Landgericht Essen, Beschluss vom 05.09.2017
45 O 66/17 -

Verkauf von Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern untersagt

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur Volumen von höchstens 10 ml haben

Das Landgericht Essen hat einem Händler untersagt, gegenüber Verbrauchern für Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern zu werben oder diese an Verbraucher zu verkaufen.

Der Unternehmer des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Handel mit E-Zigaretten und dem entsprechenden Zubehör, die er auch in seinem Online-Shop anbietet. Daneben warb in einem zweiten Internetauftritt für Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern. Im Rahmen der Werbung wies er darauf hin:

"Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl die Inhaltsstoffe und die Reinheit unserer Nikotinlösung bzw. Nikotinlösung (GC) die Verwendung als E-Liquid möglich machen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Dieses Produkt wird nicht zu diesem Zwecke angeboten."

Werbung verstößt gegen Tabakerzeugnisgesetz

Das Landgericht Essen folgte dem Antrag der Wettbewerbszentrale und sah in der Werbung bzw. dem Verkauf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz. Danach dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben. § 14 Tabakerzeugnisgesetz setzt die Vorgaben des Art. 20 Abs. 3a und b der Richtlinie 2014/40/EU um.

Höchstgrenze für Nachfüllbehälter soll Risiken begrenzen

Das Landgericht verweist in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass nach der Richtlinie die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu diene, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiere die Richtlinie ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthalte, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden können. Um ein solches Behältnis handele es sich bei den von der Antragsgegnerin angebotenen Nikotinlösungen. Das Gericht sah es als unerheblich an, dass der Händler das Produkt gemäß dem oben zitierten Hinweis nicht zu diesem Zweck anbieten wolle.

Wettbewerbszentrale wird Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen

Trotz der mittlerweile zugestellten Verfügung vertreibt der Händler weiter auch bei Verbrauchern die Nikotinlösung in großen Mengen, allerdings mit dem leicht abgeänderten „Warnhinweis“, dass sich das Produkt nicht für E-Zigaretten eigne. Als Anwendungsgebiet wird vielmehr „Analysezwecke im Labor“ genannt. Die Wettbewerbszentrale wird daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 24996 Dokument-Nr. 24996

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