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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.11.2010
- 2 S 193/10 -
Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben – Überfährt er den Überweg trägt er bei Unfall mindestens hälftige Mitschuld
Bei Überfahren des Zebrastreifens ist Radfahrer nicht von Schutzbereich des Fußgängerwegs erfasst
Ein Fahrradfahrer, der fahrend einen Zebrastreifen überquert, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberwegs erfasst. Kommt es zu einem Unfall trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Bei einem nicht absehbaren Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann den Radfahrer auch eine Alleinschuld treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Pkw eine Straße stadtauswärts entlang, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen
Radfahrerin trägt hälftige Mitschuld an Unfall
Das Landgericht Frankenthal weist in seinem Urteil auf die Rechtsprechung hin, wonach derjenige, der radfahrenderweise einen
Bei radfahrender Überquerung des Fußgängerüberwegs sind Radfahrer gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig
Generell sei laut Gericht zu beachten, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)/ra-online
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Dokument-Nr. 10701
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