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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.11.2012
- 2-03 O 205/12 -
eBay-Verkauf: Werbung mit "Echtheit der Ware" und "Versicherter Versand" ist unzulässig
Mit Selbstverständlichkeiten darf nicht geworben werden
Wirbt ein Verkäufer mit der "Echtheit der Ware" und einem versicherten Versand, so stellt dies eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar. Denn der Verkauf von Originalware und der "versicherte Versand" ist eine Selbstverständlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bot ein Verkäufer von Münzen über
Hinweis auf Echtheit der Ware stellt irreführende Werbung dar
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Ihm habe ein
Angebot eines versicherten Versands unzulässig
Darüber hinaus habe der Verkäufer, durch das Angebot eines versicherten und unversicherten Versands zu jeweils unterschiedlichen Preisen, die Verbraucher im Sinne des § 5 UWG in die Irre geführt, so das Landgericht weiter. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass ein Verbraucher davon ausgehe, dass ein versicherter Versand ihm Vorteile bringt. Dies sei jedoch nicht der Fall, da ein Unternehmer gemäß §§ 474, 447 BGB stets das Risiko des Versands zu tragen hat. Ein "Mehr" an Leistungen habe nicht vorgelegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/CR 2013, 51/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 51 CR 2013, 51 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 107 MMR 2013, 107
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Dokument-Nr. 15372
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