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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2018
- 2-03 O 310/18 -
Facebook darf Account nach "Hassrede" sperren
Rechte des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und Interessen von Facebook sind dabei gegeneinander abzuwiegen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook einen Account für 30 Tage sperren darf, wenn der Nutzer einen sogenannten Hasskommentar verfasst. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist.
Der Entscheidung des Landgerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Facebook-Nutzer hatte als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung "Welt" mit dem Titel "Eskalation in Dresden - 50 Asylbewerber attackieren Polizisten - Beamte werden getreten und geschlagen" folgenden
"Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken."
Facebook sperrt Nutzeraccount nach "Hassrede"
Facebook sperrte daraufhin den Account für 30 Tage, weil nach seinen Nutzungsbedingungen der
LG: Kommentar erfüllt Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook
Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Eilantrag des Nutzers zurück. Der
Äußerung gleichzeitig zulässige Meinungsäußerung
Die Äußerung sei aber zugleich eine zulässige Meinungsäußerung im Sinne des Artikels 5 des Grundgesetzes. Sie stelle keine Schmähkritik dar, denn sie ziele nicht jenseits polemischer und überspitzter Kritik auf eine reine Diffamierung der Betroffenen ab. Der Nutzer habe seinen
Facebook kann sich auf Schutz der Berufsfreiheit berufen
Eine Äußerung, die wie vorliegend dem grundgesetzlichen Schutz der
Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Einzelfall zulässig
Das Landgericht berücksichtigte einerseits, dass sich der Nutzer in diesem bedeutenden sozialen Netzwerk während der Dauer der Sperrung nicht mehr äußern könne. Das Gericht erklärte, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook Verantwortung für Verarbeitung personenbezogener Daten von Webseitenbesuchern
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2018
[Aktenzeichen: C-210/16]) - Zeitung darf kritischen Facebook-Eintrag einer Person nicht mit deren Foto und Namen veröffentlichen
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.03.2016
[Aktenzeichen: 29 U 368/16])
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Dokument-Nr. 26449
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