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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2011
- 2-03 O 340/10 -
"Filesharing": Streitwert von 300.000 € für den Upload von 140 Musiktiteln gerechtfertigt
Beklagter stellte über 5.000 Musiktitel zum Download zur Verfügung
Ein Streitwert von 300.000 € ist für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Online-Tauschbörse angemessen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a. M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte über 5.000 Titel (darunter die 140 Titel) zum Download verfügbar gemacht. Er wurde daraufhin von sechs Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt. Die Kläger waren der Ansicht, der Beklagte habe die
Streitwert angemessen
Das Landgericht Frankfurt entschied zu Gunsten der Kläger. Angesichts dessen, dass zunächst 5.427 und später 5,272 Musikdateien verbreitet wurden, unter denen sich eine Vielzahl von aktuellen bzw. populären Titel befand, bei denen eine durchaus hohe Zugriffswahrscheinlichkeit bestand, und wiederholt an der Tauschbörse teilgenommen wurde, erschien das Vorgehen der sechs Abmahnenden, das Interesse auf je 50.000 € festzusetzen angemessen.
Interesse der Rechteinhaber maßgeblich
Der
Streitwert von 10.000 € je verwendetes Werk
Das Landgericht betonte, dass nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte grundsätzlich bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings ein
Berufen auf § 97 a UrhG nicht möglich
Nach Ansicht des Gerichtes konnte sich der Beklagte nicht auf die Begrenzung in § 97 a Abs. 2 UrhG stützen, da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahre 2006 noch nicht in Kraft war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14132
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