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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.11.2018
- 2-09 S 26/18 -
Wohneigentumsrecht: Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Errichtung eines Geräteschuppens stellt Instandsetzungsarbeit dar
Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Errichtung eines Geräteschuppens in einer Wohneigentumsanlage erforderlich, so liegt eine Instandsetzungsarbeit im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG vor. Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ist dann nicht notwendig. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 wurde auf einer
Amtsgericht gibt Klage statt
Das Amtsgericht Königstein gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach handele es sich bei der Errichtung des Geräteschuppens um eine bauliche Änderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, so dass es der
Landgericht verneint Zustimmungserfordernis aller Wohnungseigentümer
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der
Keine optische Beeinträchtigung durch Geräteschuppen
Nach Ansicht des Landgerichts liege ohnehin keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2019, 49/rb)
- Amtsgericht Königstein, Urteil vom 06.04.2018
[Aktenzeichen: 21 C 770/17 (14)]
Jahrgang: 2019, Seite: 49 WuM 2019, 49
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Dokument-Nr. 27009
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