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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.06.2014
- 2-09 S 6/13 -
Wohnungseigentumsrecht: Unzulässigkeit einer generellen ohne Ausnahme geltenden Redezeitbeschränkung
Beschluss zur generellen Redezeitbeschränkung auf Wohnungseigentümerversammlung separat angreifbar
Regelt ein Wohnungseigentümerbeschluss, dass die Redezeit ab sofort auf drei Minuten begrenzt ist, so kann der Beschluss separat angegriffen werden. Zudem ist es unzulässig eine ohne Ausnahme geltende Redezeitbeschränkung zu beschließen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine
Generelle Redezeitbeschränkung ohne Ausnahmen unzulässig
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass eine generelle Redezeitbeschränkung auf drei Minuten unzulässig ist. Denn dabei werde weder die Bedeutung der Materie noch die Komplexität der zu besprechenden Themen berücksichtigt. Daran müsse sich aber die
Wohnungseigentümerbeschluss separat anfechtbar
Der Wohnungseigentümerbeschluss sei darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts separat anfechtbar gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass sich ein Geschäftsordnungsbeschluss regelmäßig mit Ablauf der Versammlung erledigt und daher nicht mehr separat angefochten werden kann. Ein solcher Beschluss habe hier aber nicht vorgelegen. Der Beschluss habe nämlich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 1347 GE 2014, 1347
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Dokument-Nr. 19080
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