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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.08.2011
- 2-11 S 110/11 -
Eigenbedarfskündigung gegenüber 84-jährigem Mieter kann zulässig sein
Eigennutzungsinteresse des Eigentümers muss Bestandsinteresse des Mieters überwiegen
Trotz des hohen Alters eines Mieters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann eine Eigenbedarfskündigung wirksam sein. Das Eigennutzungsinteresse des Eigentümers muss höher bewertet werden als das Bestandsinteresse des Mieters. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem 84-jährigen
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Eigennutzungswunsch war nachvollziehbar
Dadurch, dass die Eigentumswohnung aufgrund ihrer Größe und Lage erhebliche Vorteile gegenüber der damaligen Wohnung geboten habe, haben die Eigentümer ihren Eigennutzungswunsch nach Ansicht des Landgerichts nachvollziehbar dargelegt.
Keine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund besonderer Härte
Der
Umzug war dem Mieter nicht unzumutbar
Nach Auffassung des Landgerichts sei dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 33 C 4577/10 (29)]
- Eigenbedarfskündigung: Zur Anbietpflicht einer vergleichbaren Wohnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2003
[Aktenzeichen: VIII ZR 276/02]) - Unzulässige Eigenbedarfskündigung wegen hohen Alters und schlechten Gesundheitszustands des Mieters
(Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.11.2019
[Aktenzeichen: 244 C 7495/18])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 13 IMR 2012, 13 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3526 NJW 2011, 3526 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 774 NZM 2011, 774
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Dokument-Nr. 15543
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