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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2015
2-11 S 147/14 -

Trotz einigen Fahraufwands ist Belegeinsicht zur Betriebs­kosten­abrechnung in Großstädten für Wohnungsmieter zumutbar

Keine Überforderung der Mobilität des Mieters

Die Einsichtnahme in die Ab­rechnungs­unterlagen zu einer Betriebs­kosten­abrechnung ist trotz einigen Fahraufwands in Großstädten für den Wohnungsmieter zumutbar. Die Mobilität des Mieters wird dadurch nicht überfordert. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung in Frankfurt a.M. die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese enthielt eine Nachforderung in Höhe von ca. 828 EUR. Die Vermieterin bot eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen nach Terminabsprache in den Räumen der Verwaltung in Frankfurt a.M. an. Da es nachfolgend nicht zu einer Belegeinsicht kam, erhob die Vermieterin Klage auf Zahlung.

Anspruch auf Nachzahlung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zu. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB aufgrund nicht gewährter Belegeinsicht stehe der Mieterin nicht zu.

Keine Verweigerung der Belegeinsicht

Die Vermieterin habe die von der Mieterin geforderte Belegeinsicht nicht verweigert, so das Landgericht. Die Einsichtnahme in den Örtlichkeiten der Verwaltung sei für die Mieterin auch zumutbar gewesen. Auch wenn die Belegeinsicht in Großstädten für den Mieter mit einigem Fahraufwand verbunden sei, sei die Mobilität des Mieters dadurch nicht überfordert. Aufgrund der nicht vorgenommenen Einsichtnahme sei das Zurückbehaltungsrecht der Mieterin entfallen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/ZMR 2015, 307/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 307
ZMR 2015, 307

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Dokument-Nr.: 25655 Dokument-Nr. 25655

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