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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2018
- 2-13 S 31/16 -
Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht Kontaktverbot mit Mietern anderer Wohnungseigentümer beschließen
Geltendmachung eines eventuellen Kontaktverbots aufgrund Vereinbarung oder Teilungserklärung durch einzelne Eigentümer
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, durch einen Beschluss ein Kontaktverbot mit Mietern anderer Wohnungseigentümer zu regeln. Ein Kontaktverbot kann sich aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder der Teilungserklärung ergeben. Dieses Verbot muss aber von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine
Unwirksamer Beschluss zum Kontaktverbot
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss zum
Geltendmachung des Kontaktverbots durch einzelne Wohnungseigentümer
Bei einem solchen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom 01.12.2016
[Aktenzeichen: 65 C 266/14 (13)]
Jahrgang: 2018, Seite: 628 NZM 2018, 628 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 595 WuM 2018, 595
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Dokument-Nr. 26452
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