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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.08.2023
- 2-13 T 56/23 -
Bei nur einem Verwalterkandidat reduziert sich Ermessen der Wohnungseigentümer nur auf diesen Kandidaten
Voraussetzung ist Vorliegen von annehmbaren Konditionen
Ist nur ein Kandidat bereit die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu übernehmen und sind die Konditionen annehmbar, so reduziert sich das Ermessen der Wohnungseigentümer nur auf diesen Kandidaten. Das Fehlen von Alternativangeboten ist dann unschädlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten Wohnungseigentümer gegen die Nichtbestellung eines Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war verwalterlos und es gab nur einen Kandidaten, der sich zu annehmbaren Konditionen zur Verwaltung bereit erklärt hatte. Die übrigen Wohnungseigentümer verweigerten die Verwalterbestellung mit dem Hinweis, dass keine
Unschädliches Fehlen von Alternativangeboten bei nur einem Verwalterkandidaten
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. In einer verwalterlosen Gemeinschaft bestehe ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter. Zwar müsse grundsätzlich bei einer Verwalterbestellung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1205/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 1205 GE 2023, 1205 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 56 WuM 2024, 56
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Dokument-Nr. 33595
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