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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2019
- 2-24 S 216/18 -
Am Kabinenfenster eines Kreuzfahrtschiffs vorbei laufende Mitreisende stellen keinen Reisemangel dar
Minderung des Reisepreises von 5 % bei mangelhafter Anordnung der Betten in der Kabine rechtfertigt
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass am Kabinenfenster eines Kreuzfahrtschiffs vorbei laufende Mitreisende keinen Reisemangel darstellen. Eine mangelhafte Anordnung der Betten in der Kabine rechtfertigt hingegen eine Minderung des Reisepreises von 5 %.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte auf einem
LG verneint Reismangel durch Mitreisende
Das Landgericht Frankfurt am Main darin keinen
Gericht bejaht Mangelhaftigkeit der Reise aufgrund der Anordnung der Betten in der Kabine
Die gebuchte Reise sei jedoch deswegen mangelhaft, weil ein Bett in der Kabine der Klägerin nur erreicht werden konnte, wenn das andere Bett durchquert, also gleichsam über das Bett des Mitreisenden gestiegen wurde oder ein schmaler Spalt am Fußende dafür genutzt wurde. Da das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt/Main, ra-online (pm/ab)
- Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 10 % aufgrund Austauschs der gebuchten Balkonkabine mit Außenkabine ohne Balkon
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 16.10.2015
[Aktenzeichen: 47 C 180/15]) - Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit begründet keinen Reisemangel
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.07.2019
[Aktenzeichen: 29 C 404/18 (40)])
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Dokument-Nr. 27736
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