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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2022
- 2-24 S 61/22 -
Erstattung der Flugkosten gegenüber Flugvermittler erfüllt nicht Rückzahlungsanspruch des Fluggastes
Keine Empfangszuständigkeit des Flugvermittlers
Wurde ein Flug über einen Vermittler gebucht und wird der Flug nachfolgend storniert, so wird die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Rückzahlung der Flugkosten nicht dadurch befreit, dass sie an den Vermittler die Kosten erstattet. Der Flugvermittler ist ohne Ermächtigung des Fluggastes nicht zum Empfang von Leistungen berechtigt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 buchte eine Frau über eine Vermittlerin einen Flug nach Kapstadt und wieder zurück von Nairobi. Beide Flüge wurden im April 2020 coronabedingt von der Fluggesellschaft annulliert. Die Reisende wandte sich daraufhin an die Vermittlerin und forderte sie zur Rückzahlung der Flugkosten auf. Die Fluggesellschaft kam dem gegenüber der Vermittlerin nach. Diese geriet jedoch nachfolgend in Insolvenz, so dass sich die Reisende wieder an die Fluggesellschaft wandte und die Rückzahlung der Flugkosten verlangte. Die Fluggesellschaft verwies auf die bereits erfolgte Rückzahlung an die Vermittlerin. Die Reisende erhob schließlich Klage.
Amtsgericht wies Klage auf Rückzahlung ab
Das Amtsgericht weis die Klage auf Rückzahlung ab. Die Beklagte könne sich erfolgreich auf den Erfüllungseinwand des §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB berufen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landgericht bejaht Anspruch auf Rückzahlung der Flugkosten
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Flugkosten zu. Die Beklagte könne sich nicht auf
Keine Ermächtigung durch Aufforderung zur Rückzahlung
Eine Ermächtigung der Vermittlerin zur Entgegennahme der Zahlung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus der gegenüber der Vermittlerin geäußerten Aufforderung der Klägerin zur Rückzahlung. Durch diese Aufforderung sei die Vermittlerin nicht beauftragt worden Gelder für die Klägerin im eigenen Namen entgegenzunehmen. Gerade im Fall einer bloßen Vermittlung von Beförderungsleistungen dürfe der Vermittler ein Rückzahlungsbegehren ihm gegenüber so verstehen, dass er sich um die Rückzahlung gegenüber den Vertragspartnern des Fluggastes kümmern soll.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2024, 35/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 35 RRa 2024, 35
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Dokument-Nr. 33819
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