Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004
- 2/2 O 307/04 -
Ein generelles Getränke-Mitnahme-Verbot im Sportstudio ist unwirksam
Zur Frage der Mitnahme von eigenen Getränken in Fitnessstudios
Geschäftsbedingungen von Fitnessstudios, die das Mitbringen von Getränken untersagen, sind unwirksam. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Allerdings kann das Studio die Mitnahme von Glasflaschen untersagen. Diese könnten zerbrechen und die Splitter zu Verletzungen führen.
Im zugrunde liegenden Fall hieß es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios unter Ziffer 6 u.a.: "Jeglicher Verzehr von Speisen und Getränken ist innerhalb des Studios, außer im Empfangsraum, nicht gestattet."
Klausel ist unwirksam
Das OLG entschied, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.
Klausel berücksichtigt nicht die Belange der Kunden
Beurteilungsmaßstab sei die gesetzliche Regelung, wobei mangels spezieller Vorschriften für Verträge über die Fitnessstudionutzung von dem Grundsatz auszugehen sei, dass die Mitnahme von solchen Sachen erlaubt sei, führte das Gericht aus. Mit dem Verbot, Speisen und
Interesse des Betreibers an Sicherheit und Sauberkeit
Allerdings seien die Interessen des Betreibers des Sportstudios an Sicherheit und Sauberkeit der einerseits gegenüber den Interessen des Nutzers der Sportstätte zweckentsprechender Nutzung der Anlage und damit an der Ausübung von Sport andererseits abzuwägen.
Glasbehälter könnten zerbrechen
Die Gefahren eines Verzehrs von Speisen und Getränken bestünden darin, dass eine Verschmutzung der Anlage und Sportgeräte drohe und dass z.B. durch das Zersplittern von Glasbehältern eine Verletzungsgefahr für die Nutzer der Anlage in Form von Sturzverletzungen oder Schnittwunden bestehe. Demgegenüber hätten bei der Ausübung von Ausdauersport auf in Fitnessstudios üblicherweise anzutreffenden Laufbändern die Nutzer schon aus gesundheitlichen Gründen ein Interesse daran, ihren durch diese Sportausübung gesteigerten Flüssigkeitsbedarf zu decken, führte das Gericht aus. Das Verbot, diesen Flüssigkeitsbedarf an anderen Orten als im Empfangsbereich zu decken, würde für solche Sportler die Notwendigkeit begründen, den Sport entweder ohne Deckung des notwendigen Flüssigkeitsbedarfes fortzusetzen oder die Sportausübung zu unterbrechen und zur Deckung des Flüssigkeitsbedarfes jeweils den Empfangsraum aufzusuchen.
Gericht: Unzerbrechliche Behältnisse müssen erlaubt sein
Das Gericht stellte schließlich fest, dass ein uneingeschränktes Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken im Sportbereich unwirksam sei. Dem Nutzer müsse es zumindest erlaubt sein, Wasser aus unzerbrechlichen Behältnissen unmittelbar im Bereich der Sportausübung zu sich zu nehmen.
Werbung
§ 307 Abs. 1 BGB (rao)
Der Betreiber eines Sportstudios darf seinen Kunden nicht per se den Verzehr von Getränken im Sportbereich verbieten. Einem Sportstudionutzer muss es zumindest - schon aus gesundheitlichen Gründen - erlaubt sein, Wasser aus unzerbrechlichen Behältnissen zu konsumieren, weil bei der Sportausübung ein erhöhter Flüssigkeitsbedarf besteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2006
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/pt)
- Unzulässige Sportstudio-Vertragsklauseln: Kein Kaufzwang für Getränke im Fitnesscenter - Kein Haftungsausschluss für Garderobe
(Landgericht Stade, Urteil vom 29.10.1998
[Aktenzeichen: 4 O 35/97]) - Im Fitness-Studio dürfen eigene Getränke verzehrt werden
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003
[Aktenzeichen: 7 U 36/03])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 2908
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2908
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.