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Landgericht Freiburg, Urteil vom 05.07.2012
- 3 S 48/12 -
Rauchen im Pflegeheim kann zu einer Kündigung führen
Ausspucken oder Werfen von Essensresten sowie Betteln in der Umgebung begründen keinen Kündigungsgrund
Verstößt eine Heimbewohnerin wiederholt und beharrlich gegen das Verbot im Zimmer zu rauchen, so begründet dies den Kündigungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG. Das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sowie das Betteln in der Umgebung eines Pflegeheims stellt dem gegenüber kein Kündigungsgrund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Pflegeheims. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe habe gemäß § 985 BGB bestanden. Die
Mit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unerheblich
Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der fristlosen oder fristgerechten Kündigung wurde nicht getroffen, da das Landgericht der
Umgang mit Essen und Betteln außerhalb des Heims waren keine Kündigungsgründe
Das Ausspucken von Essen sei nach Ansicht des Landgerichts nicht so ungewöhnlich gewesen, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WBVG darstellen konnten.
Ebenso habe es sich mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 20.01.2012
[Aktenzeichen: 7 C 2476/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 503 NJW-RR 2013, 503
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Dokument-Nr. 15126
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