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Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.02.2016
302 O 365/14 -

Kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes eines Altbaus in exponierter Lage bei vollständiger Beseitigung von Gebäuderissen

Keine verringerte Verwertbarkeit des Grundstücks

Treten aufgrund von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück an einem Altbau in exponierter Lage Risse auf, so besteht dann kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes, wenn die Schadens­beseitigungs­kosten lediglich 1,42 % des Grundstückswerts ausmachen und die Risse vollständig beseitigt werden können. In diesem Fall verringert sich nicht die Verwertbarkeit des Grundstücks. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück entstanden an einem Altbau in exponierter Lage Risse. Der Eigentümer klagte daraufhin gegen die Bauträgerin des Nachbarobjekts unter anderem auf Ersatz des merkantilen Minderwertes in Höhe von 27.600 EUR, der trotz Beseitigung der Schäden am Altbau verbleibe.

Kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes

Das Landgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes zugestanden. Ein solcher liege vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben. Nach vollständiger Schadensbeseitigung sei jedoch kein merkantiler Minderwert des klägerischen Grundstücks verblieben.

Keine verringerte Verwertbarkeit des Grundstücks

Die Schadenssumme habe unter Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten in Höhe von ca. 13.025 EUR und dem Grundstückswert in Höhe von 920.000 EUR einen Umfang von lediglich 1,42 % des Grundstückswerts gehabt, so das Landgericht. Erfahrungsgemäß führen aber nur gravierende Mängel, die auch nach ihrer Beseitigung der Sache als Makel anhaften und die Befürchtung eines Folgeschadens aufkommen lassen, zu dauerhaften Wertminderungen. Die an dem klägerischen Anwesen entstandenen Risse haben ein solches Ausmaß nicht erreicht.

Keine Beeinflussung von Verkaufsverhandlungen durch vollständig beseitigte Risse

Vollständig beseitigte Risse im Mauerwerk, die nach allgemeinen Erfahrungen in Altbauten regelmäßig vorhanden seien und in dem klägerischen Objekt auch vor den Baumaßnahmen schon vorhanden waren, spielen nach Ansicht des Landgerichts in Verkaufsverhandlungen eines solchen Objekts keine im Verkaufswert messbare Rolle. Dies gelte vor allem in Anbetracht der exponierten Lage des Grundstücks.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 206
NJW-Spezial 2016, 206

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Dokument-Nr.: 23742 Dokument-Nr. 23742

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